Gleiches gilt für die von der Vorinstanz asperierend hinzugerechnete Busse von CHF 300.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Für die Täterkomponenten ist auf die Ausführungen hiervor sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Ziff. 19.2 hiervor; pag. 190, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese wirken sich neutral aus. Nach dem Gesagten ist eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 auszusprechen. Gemäss Art.