Es ist einzig zu präzisieren, dass sich das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beim pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall ebenfalls strafmindernd auswirkt. Nichtsdestotrotz erscheint eine Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall angemessen, da in Anbetracht der nicht mehr als marginal zu bezeichnenden Schadenshöhe von ca. CHF 3'000.00 (pag. 4) noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz asperierend hinzugerechnete Busse von CHF 300.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung.