20. Gesamtbusse Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse in der Höhe von insgesamt CHF 600.00 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien als angemessen (pag. 193 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist einzig zu präzisieren, dass sich das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beim pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall ebenfalls strafmindernd auswirkt.