Die schuldangemessene Strafe von 18 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 270.00 (3 Tagessätze zu je CHF 90.00), als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt drei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 1'350.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.