20 hiernach), in Idealkonkurrenz zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt wird. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen und die Verbindungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erhält der Beschuldigte mithin einen spürbaren Denkzettel. Die schuldangemessene Strafe von 18 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 270.00 (3 Tagessätze zu je CHF 90.00), als Verbindungsbusse ausgesprochen.