20 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse angezeigt. Allerdings ist diese – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 192, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bei der Obergrenze von einem Fünftel zu belassen, da der Beschuldigte, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 20 hiernach), in Idealkonkurrenz zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt wird.