191, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Probezeit wird, ebenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots, bei zwei Jahren festgesetzt belassen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).