reits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung bestanden (vgl. pag. 116 f.), ist die Kammer an die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 90.00 gebunden. 19.4 Vollzug und Verbindungsstrafe Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel und ist aufgrund des Verschlechterungsverbots sowieso unumstösslich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 191, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).