Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.) und dem Beschuldigten überdies das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs und in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als Grundlage für einen höheren Tagessatz gemäss dem vorinstanzlich erhobenen Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse be-