19 Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Februar 2022 (pag. 217 f.) und entgegen der Vorinstanz gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 100.00, und nicht von CHF 90.00 (pag. 191, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).