220) und gemäss Nachfrage beim ADMAS-Register wurden gegen ihn bisher keine administrativen Massnahmen ausgesprochen (pag. 221). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren anständig und korrekt. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist er nicht geständig, was ihm allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen.