Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, den Schaden zu regeln bzw. den Geschädigten oder die Polizei zu informieren und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.