4), und ist damit nicht mehr als gering zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden noch im Bereich des Referenzsachverhalts mit Bagatellunfall der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen.