Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (S. 17 VBRS-Richtlinien). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar keinen krassen Fahrfehler begangen, das Manöver allerdings Schäden an beiden involvierten Fahrzeugen verursacht hat. Der Drittschaden wurde mit ca. CHF 3’000.00 beziffert (pag. 4), und ist damit nicht mehr als gering zu bezeichnen.