106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Betreffend die Bestimmung des schwereren Delikts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 192 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).