18. Strafart, Strafrahmen und Methodik Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Nachdem es allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt so oder anders ausser Betracht. Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB).