16. Konkurrenzen Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz an (RIEDO, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 263 ff. zu Art. 91a SVG mit weiteren Hinweisen). IV. Strafzumessung