17 kaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzlich (pag. 187, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.