Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünftigerweise nur als In-