Mit anderen Worten hat der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln (Meldepflichten) mussten dem Beschuldigten als geübten Fahrzeugführer zudem bekannt sein. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet.