Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass, wenn er am Unfallort verbleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen worden wäre. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte – aufgrund der Wahrnehmung der Streifkollision – zumindest geahnt, einen Sachschaden verursacht zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat.