Die informierte Polizei konnte den Beschuldigten als Führer des beschädigten Lieferwagens erst am darauffolgenden Tag ausfindig machen, da die F.________(GmbH) nach deren Eintreffen und Identifizierung des mutmasslichen Unfallfahrzeugs bereits geschlossen hatte. Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass, wenn er am Unfallort verbleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen worden wäre.