Indem der Beschuldigte am 16. Mai 2019 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die informierte Polizei konnte den Beschuldigten als Führer des beschädigten Lieferwagens erst am darauffolgenden Tag ausfindig machen, da die F.________(GmbH) nach deren Eintreffen und Identifizierung des mutmasslichen Unfallfahrzeugs bereits geschlossen hatte.