Im Rahmen dieser Streifkollision wurde denn nicht nur das parkierte Fahrzeug, sondern auch das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigt. Zudem steht vorliegend ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen wäre, nicht zur Diskussion. Indem der Beschuldigte am 16. Mai 2019 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle.