Letzteres wäre ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein derartiger Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Im Rahmen dieser Streifkollision wurde denn nicht nur das parkierte Fahrzeug, sondern auch das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigt.