15. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 15.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 91a Abs. 1 SVG, die einschlägige Rechtsprechung und herrschende Lehre zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 184 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informierte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art.