16 Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.