Die Kammer geht ferner mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte die Streifkollision wahrgenommen hatte (pag. 184, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem er einfach davongefahren ist und niemanden (d.h. weder den Geschädigten noch die Polizei) benachrichtigt hat, nahm er zumindest in Kauf, dass er seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhält. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.