Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008 E. 5.2.), hätte er die Polizei avisieren müssen. Dadurch, dass der Beschuldigte dies aber unterliess und auch später für die vom Geschädigten beigezogene, vor Ort eintreffende Polizei nicht verfügbar und überhaupt erst nach eingehender Prüfung der umstehenden Fahrzeuge durch die Polizei und Kontaktaufnahme am folgenden Tag identifizierbar war, ist der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Die Kammer geht ferner mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte die Streifkollision wahrgenommen hatte (pag.