Die Angabe von Name und Adresse gegenüber dem Geschädigten wäre aufgrund der Schadensverursachung an einem parkierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen zwar schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich gewesen. Hätte der Beschuldigte den Geschädigten nicht aufgrund einer Halterabfrage mithilfe des Autokennzeichens telefonisch erreichen oder persönlich an dessen Domizil aufsuchen können, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt wird (BGE 91 IV 22 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008 E. 5.2.), hätte er die Polizei avisieren müssen.