Weil er nach der Streifkollision nicht anhielt, verhinderte der Beschuldigte, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten weiteren Pflichten auf der Unfallstelle, insbesondere die sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei nach Art. 51 Abs. 3 SVG, erfüllen konnte. Die Angabe von Name und Adresse gegenüber dem Geschädigten wäre aufgrund der Schadensverursachung an einem parkierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen zwar schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich gewesen.