Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten, ist nach dem Vorfall weitergefahren und hat das Fahrzeug auf dem Parkplatz der F.________(GmbH) in unmittelbarer Nähe zum Unfallort abgestellt. Weil er nach der Streifkollision nicht anhielt, verhinderte der Beschuldigte, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten weiteren Pflichten auf der Unfallstelle, insbesondere die sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei nach Art. 51 Abs. 3 SVG, erfüllen konnte.