Der Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und nachzusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten, ist nach dem Vorfall weitergefahren und hat das Fahrzeug auf dem Parkplatz der F.________(GmbH) in unmittelbarer Nähe zum Unfallort abgestellt.