BGE 91 IV 210 E. 2). Wiederum ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). 14.2 Subsumtion Wie hiervor dargelegt, touchierte das Fahrzeug des Beschuldigten das parkierte Fahrzeug des Geschädigten, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstand, mithin ein Unfall im Sinne von Art. 51 SVG vorlag. Der Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und nachzusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte.