O., N. 1 zu Art. 92 SVG). Zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die in Art. 56 Abs. 1bis VRV verankerte Pflicht der Polizei, den Tatbestand bei Verkehrsunfällen aufzunehmen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind und in andern Fällen, sofern ein Beteiligter es verlangt, nach Ansicht der Kammer nicht über den Anwendungsbereich von Art. 51 SVG hinausgeht. Folglich ist die entsprechende Pflichtverletzung nicht nach Art. 96 VRV strafbar (UNSELD, a.a.O., N. 77 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2b; BGE 91 IV 210 E. 2).