Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur strafbar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art. 51 SVG. Art. 54 bis 56 VRV bleiben aussen vor, soweit sie nicht nur Art. 51 SVG konkretisieren, sondern über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hinausgehen. In diesen Fällen sind Verstös-