SVG muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch zuverlässig und vollständig sein. Der Schädiger muss den Geschädigten über den entstandenen Schaden unterrichten und ihm Namen und Adresse unaufgefordert mitteilen. Die Anzeige hat sofort (unverzüglich) nach dem Unfall zu erfolgen (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur strafbar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art.