Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). Die Benachrichtigung im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch zuverlässig und vollständig sein.