Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegt den Beteiligten eines Unfalls, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht, sofort anzuhalten sowie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (UNSELD, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 22 f. zu Art.