14. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden 14.1 Rechtliche Grundlagen Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG sowie auf die einschlägige Verkehrsregel gemäss Art. 56 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann verwiesen werden (pag. 183 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt.