Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären.