14 mit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Gerade in Anbetracht des ihm bestens bekannten, heiklen Strassenabschnitts, der engen Verhältnisse aufgrund des links stehenden leichten Anhängerzugs an diesem Tag und der parkierten Fahrzeuge auf der rechten Seite hätte der Beschuldigte das Ausweichmanöver mit hinreichend Abstand auf beiden Seiten und, sofern es die Platzverhältnisse nicht zugelassen hätten, nötigenfalls abbrechen müssen.