182 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Jedoch ist das unvorsichtige Ausweichen durch das viel zu nahe Vorbeifahren am beschädigten Fahrzeug unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist dem Beschuldigten da-