Hätte der Beschuldigte hinreichenden Abstand zum rechtsseitig korrekt parkierten E.________(Marke und Modell) gehabt, wäre es nicht zu dieser Streifkollision gekommen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass dem Beschuldigten eine (eventual-)vorsätzliche Begehung nicht nachgewiesen werden kann (pag. 182 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).