13 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Während sich Art. 34 Abs. 1 SVG mit dem Abstand zu den Fahrbahnrändern oder zur Fahrbahnmitte befasst, beschlägt Art. 34 Abs. 4 SVG den Abstand zu anderen Strassenbenützern. Es muss ein gegenüber allen Strassenbenützern «ausreichender» Abstand gewahrt werden, sodass die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Vier mögliche Konstellationen sind im Gesetz bereits genannt: