Dabei touchierte er einen korrekt am rechten Strassenrand parkierten Personenwagen. Der Beschuldigte verliess anschliessend die Unfallstelle, ohne die Polizei zu avisieren oder mit dem Geschädigten Rücksprache zu nehmen. Dadurch entzog er sich bzw. verhinderte der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. III. Rechtliche Würdigung