Die Erstaussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten Erklärungen des Beschuldigten, wonach man mit dem G.________ (Marke und Modell) als Lieferwagen und mit den Rampen eine Kollision nie hören würde (pag. 134, Z. 7 ff.) und es in den Fahrzeugen aufgrund der transportierten Ware und der Rampe jeweils laut gewesen sei, da das Fahrzeug auch keinen Schallschutz gehabt habe (pag. 133 ff., Z. 34 ff.), als nachgeschoben, konstruiert und damit als unglaubhaft.