12 E.________(Marke und Modell). Es blieb dem Beschuldigten mithin nichts Anderes übrig, als das Fahrzeug dort zu parkieren. Mit der Vor-instanz bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Streifkollision spürbar gewesen und diese vom Beschuldigten infolgedessen wahrgenommen werden musste (pag. 180, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erstaussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt nicht glaubhaft.