Vielmehr fand eine intensive Streifkollision im Rahmen eines Ausweichmanövers statt. Die Streifkollision musste somit auch im G.________(Marke und Modell) spürbar gewesen sein. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen hatte. Auch nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich aus dem darauffolgenden Verhalten des Beschuldigten. Zwar würde von einem Fahrzeugführer, der sich den Konsequenzen eines Parkunfalls entziehen wollte, erwartet werden, dass er sein Fahrzeug gerade nicht in unmittelbarer Nähe des Unfallortes abstellen würde.