Die Kammer verkennt nicht, dass ein leichter Zusammenprall bei stark reduzierter Geschwindigkeit, bzw. gar Schritttempo, vom Fahrzeugführer nicht zwingend bemerkt werden muss – dies insbesondere, wenn das fahrende Fahrzeug einen höheren Stabilitätsgrad der Karosserie vorweist als das beschädigte Auto. Im vorliegenden Fall allerdings handelte es sich nicht um einen Zusammenprall und der Beschuldigte erwähnte nichts von einem reduzierten Tempo oder gar Abbremsen. Vielmehr fand eine intensive Streifkollision im Rahmen eines Ausweichmanövers statt.